Bevor jedoch das Unternehmen die endgültige Entscheidung fällt, Massenentlassungen vorzunehmen, ist der Arbeitgeber verpflichtet Konsultationen mit den Arbeitnehmervertretern einzuleiten, welche bis zur endgültigen Entscheidung andauern. Hierdurch erhalten die Arbeitnehmervertreter die Möglichkeit Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen eventuell vermieden oder deren Zahl zumindest beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können. Ein Veto-Recht haben Arbeitnehmervertreter nicht.
Mindestens 7 Tage vor Beginn der Konsultationen muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertreter und das zuständige Arbeitsamt schriftlich über die Gründe der Massenentlassung, die anvisierte Arbeitnehmerzahl und die Gesamtzahl der Beschäftigten informieren. Im Laufe der Konsultationen erstreckt sich die Mitteilungs- und Anzeigepflicht auf die Auswahlkriterien und den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.
Entscheidet sich der Arbeitgeber nach Ablauf der Fristen trotz aller Konsultationen letztendlich für die Durchführung einer Massenentlassung, sind die betroffenen Arbeitnehmer, die Arbeitnehmervertreter und das zuständige Arbeitsamt über die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und den Zeitraum der Massenentlassung mindestens 30 Tage vor Ausspruch der Kündigungen schriftlich zu informieren. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Mitteilungs- und Anzeigepflicht, sind die Kündigungen unwirksam. Ein weiterer sehr wichtiger Aspekt vor Ausspruch der Kündigungen ist die Prüfung eines eventuell bestehenden Kündigungsschutzes. Steht nämlich ein betroffener Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits unter Kündigungsschutz, darf die Kündigung erst nach Ablauf des Kündigungsschutzes ausgesprochen werden.
Die Entscheidung für die Durchführung einer Massenentlassung schließt selbstverständlich die Wahrnehmung sozialer Verantwortung nicht aus. Arbeitgeber haben durchaus die Möglichkeit im Laufe der Konsultationen mit den Arbeitnehmervertretern Vereinbarungen zu treffen, deren Ziel die Milderung der Folgen der Kündigungen ist. So können z.B. über das gesetzliche Minimum hinausreichende Zuwendungen vereinbart werden.
