Kündigungen sind für viele Arbeitgeber ein immer wiederkehrendes Thema. Um einen Rechtsstreit und die daraus resultierenden Folgen zu vermeiden, stellt sich zu allererst die Grundfrage: wann habe ich als Arbeitgeber das Recht das Arbeitsverhältnis zu kündigen? Wie kündige ich richtig? Worauf man bei einer Kündigung achten sollte lesen Sie hier:
Kündigungsschutz und bestehende Begründungspflicht
Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, sollte vorerst geprüft werden, ob der betroffene Arbeitnehmer eventuell unter Kündigungsschutz (z.B. wegen Krankheit, Militärdienst) steht. Liegt kein Kündigungsschutz vor, muss die Kündigung schriftlich verfasst und – im Gegensatz zur deutschen Regelung – in jedem Fall begründet werden. Die Begründungspflicht ist in Ungarn gesetzlich vorgegeben, somit muss eine Kündigung auch dann begründet werden, wenn die Begründungspflicht weder tarifvertraglich, noch arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss der Begründungspflicht ist folglich nicht möglich. Auf eine Begründung der Kündigung kann gemäß den Bestimmungen des ungarischen Arbeitsgesetzbuches („ArbG“) nur dann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer im Sinne des ArbG § 87/A Abs. 1 a)-g) als Rentner gilt, bzw. gemäß ArbG § 188 als Arbeitnehmer in leitender Position (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzender) tätig ist.
Eine ordentliche Kündigung ist gerechtfertigt, wenn die Gründe für eine ordentliche Kündigung in der Person (personenbedingte Kündigung), bzw. im Verhalten (verhaltensbedingte Kündigung) des Arbeitnehmers liegen, oder eine Weiterbeschäftigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse (betriebsbedingte Kündigung) nicht mehr gewährleistet werden kann. Typische Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind insbesondere die fehlende Eignung, bzw. Befähigung des Arbeitnehmers, oder kontinuierlich mangelnde, bzw. unterdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers (sog. „low performer“). Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt bei arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen in Betracht, aufgrund derer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist. Eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft und grundlos gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstößt. Eine betriebsbedingte Kündigung basiert auf einem betriebsbedingten Kündigungsgrund, welcher sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Umständen (z.B. Einstellung der Produktion, Auftragsmangel, Umsatzrückgang) ergeben kann. Für den Fall einer Kündigungsschutzklage muss der Arbeitgeber beachten, dass die Beweislast für das Vorliegen des Kündigungsgrundes beim Arbeitgeber liegt.
Muss der Arbeitgeber vor einer ordentlichen Kündigung eine Abmahnung aussprechen?
Im ungarischen Arbeitsrecht ist eine vor der Kündigung obligatorisch zu erteilende Abmahnung nicht vorgesehen. Möchte der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aussprechen, braucht er den betroffenen Arbeitnehmer vorher nicht abzumahnen. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, als Mittel der Vorwarnung eine Abmahnung auszusprechen.
Worauf man bei der Übergabe einer Kündigung achten sollte
Die schriftlich verfasste Kündigung wird mit der Übergabe an den Arbeitnehmer wirksam. Da der Arbeitgeber im Falle eines Rechtsstreits vor Gericht belegen muss, dass er dem Arbeitnehmer die Kündigung übergeben hat, bzw. der Arbeitnehmer die Annahme der Kündigung verweigert hat, ist es ratsam zuzüglich zwei Zeugen hinzuzuziehen, um eine eventuelle Annahmeverweigerung zu protokollieren. Verweigert nämlich der Arbeitnehmer die Annahme der Kündigung, so gilt die Kündigung nach ungarischem Recht dennoch als rechtmäßig übergeben.
Kündigungsschutzklage und Klagefrist
Der Arbeitgeber ist verpflichtet im Kündigungsschreiben darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht binnen 30 Tagen eine Kündigungsschutzklage einreichen kann. Diese Mitteilungspflicht sollte der Arbeitgeber konsequent einhalten. Wird in der Kündigung auf den Hinweis der Klagefrist verzichtet, hat der Arbeitnehmer entsprechend dem ungarischen Richterrecht die Möglichkeit binnen der allgemeinen Verjährungsfrist, d.h. innerhalb von drei Jahren eine entsprechende Kündigungsschutzklage einzureichen.
Gerichtsbarkeit
Oft vereinbaren die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag für den Fall eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts (z.B. Budapester Arbeitsgericht). Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass sowohl die örtliche, als auch die Rechtswegzuständigkeit der jeweiligen Arbeitsgerichte gesetzlich festgelegt, und somit eine von der gesetzlichen Regelung abweichende, arbeitsvertragliche Vereinbarung diesbezüglich nicht zulässig ist.